Hilfe nach dem Tod des Partners: Wer Anspruch auf Witwenrente hat

SABINE MEUTER, dpa

Hilfe nach dem Tod des Partners: Wer Anspruch auf Witwenrente hat - © Christin Klose (dpa-tmn)
Hilfe nach dem Tod des Partners: Wer Anspruch auf Witwenrente hat (© Christin Klose (dpa-tmn))

Der Schmerz über den Tod des Ehe- oder Lebenspartners ist schon groß genug. Zu der Trauer stellt sich für den Hinterbliebenen nicht selten auch noch die Frage, wie es finanziell weitergeht. In der Regel haben Betroffene nach Angaben des Bundessozialministeriums Anspruch entweder auf eine kleine oder auf eine große Witwen- beziehungsweise Witwerrente.

Ende 2017 haben einer Statistik der Deutschen Rentenversicherung zufolge über 5,3 Millionen Personen in Deutschland eine solche Rente bezogen. Die Leistung wird dem Hinterbliebenen nicht automatisch überwiesen. Sie muss beim Rentenversicherungsträger beantragt werden.

Weil die Materie sozialrechtlich komplex ist und je nach Fall die alte oder neue Rechtslage gilt, sollten sich Hinterbliebene beraten lassen. Das geht beispielsweise in den Auskunfts- und Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherung oder auch in einer der Beratungsstellen des Sozialverbands VdK.

Die alte Rechtslage kommt unter folgenden Voraussetzungen zum Zuge: Der Ehe- oder Lebenspartner ist vor dem 1. Januar 2002 gestorben. Sie gilt auch dann, wenn der Tod des Partners nach dem 31. Dezember 2002 erfolgte, die Partner aber vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben und mindestens einer von ihnen vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Die neue Rechtslage ist für die Hinterbliebenen relevant, die nach dem 31. Dezember 2001 die Ehe oder Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Sie wird auch dann angewandt, wenn die Hochzeit oder die Eintragung der Partnerschaft vor diesem Zeitpunkt erfolgte und keiner der Partner vor dem 2. Januar 1962 zur Welt kam.

Um Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: «Die oder der Verstorbene muss grundsätzlich die Mindestversicherungszeit von insgesamt fünf Jahren erfüllt haben», sagt Dirk von der Heide von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Außerdem muss die Ehe zum Zeitpunkt des Todes rechtsgültig mit der oder dem Hinterbliebenen und nach neuem Recht mindestens ein Jahr bestanden haben.

«Die Witwen- beziehungsweise Witwerrente hat die Funktion eines Unterhaltsersatzes», erläutert Cornelia Jurrmann vom Sozialverband VdK Deutschland. Die Leistung stellt ein Ersatz für den Unterhalt dar, den der Verstorbene bis zu seinem Tod erbracht hat.

Unabhängig von der alten oder der neuen Rechtslage: Anspruch auf eine kleine Witwen-/Witwerrente haben diejenigen, die jünger als 47 Jahre und nicht erwerbsgemindert sind und kein Kind erziehen. Die kleine Witwen-/Witwerrente beträgt 25 Prozent der Rente des oder der Verstorbenen. «Die Leistung wird in der Regel für zwei Jahre nach dem Tod des Partners gezahlt», sagt von der Heide. Wer unter der sogenannten alten Rechtslage fällt, bekommt die kleine Witwen-/Witwerrente zeitlich unbegrenzt.

Die große Witwen-/Witwerrente bekommen alle, die ein bestimmtes Lebensalter erreicht haben, wegen Krankheit oder Behinderung erwerbsgemindert sind oder ein Kind unter 18 Jahren betreuen. Bei behinderten Kindern, die für ihren Lebensunterhalt nicht selbst aufkommen können, spielt das Alter des Kindes keine Rolle. «Zu Kindern zählen nicht nur die leiblichen, sondern auch die des verstorbenen Partners», so Jurrmann. Unter bestimmten Bedingungen können dies nach ihren Angaben auch Pflegekinder, Enkel und Geschwister sein.

Die Altersgrenze für die große Witwen-/Witwerrente steigt laut Bundessozialministerium seit dem Jahr 2012 stufenweise von 45 auf 47 Jahre. Welches Alter gilt, hängt davon ab, in welchem Jahr der oder die Versicherte gestorben ist. «Bei Todesfällen im Jahr 2019 muss die oder der Hinterbliebene 45 Jahre und acht Monate sein, um die große Witwen-/Witwerrente zu bekommen», erläutert von der Heide. Das Alter von 47 Jahren gilt erst bei Todesfällen im Jahr 2029 und später.

Die große Witwen-/Witwerrente beträgt nach alter Rechtslage 60 Prozent der Rente des verstorbenen Partners, nach dem neuen Recht gibt es nur noch 55 Prozent. Zeitlich ist sie nicht befristet - der Hinterbliebene erhält sie bis zu seinem Lebensende.

Hat der oder die Hinterbliebene ein eigenes Einkommen, wird es auf die Witwen-/Witwerrente angerechnet, falls es einen bestimmten Freibetrag übersteigt. Der Freibetrag hängt vom aktuellen Rentenwert ab. Aktuell liegt der Freibetrag in den alten Bundesländern bei 845,59 Euro im Monat (ab Juli 2019: 872,52 Euro) und in den neuen Bundesländern bei 810,22 Euro (ab Juli: 841,90 Euro).

Für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Rentenempfängers erhöht sich der Freibetrag um 179,37 Euro im Westen (ab Juli 185,08 Euro) und um 171,86 Euro im Osten (ab Juli: 178,58 Euro). Das Einkommen wird teilweise auf die Rente angerechnet, sobald der jeweilige Freibetrag überschritten wurde.

Erzieht der Hinterbliebene Kinder bis zum dritten Lebensjahr oder hat sie erzogen, kann die- oder derjenige zusätzlich zur Witwenrente einen Zuschlag bekommen. «Dies geht aber nur nach dem neuen Recht», sagt Jurrmann. Die Höhe des Kinderzuschlags ist unterschiedlich. Sie hängt vom jeweiligen Bundesland ab und davon, wie viele Kinder der Hinterbliebene erzieht oder erzogen hat.

Heiratet der hinterbliebene Partner erneut, fällt die Witwen-/Witwerrente nach alter wie neuer Rechtslage weg. «Auf Antrag wird aber eine Abfindung gezahlt», sagt von der Heide. Sie beträgt zwei Jahresbeträge der Witwen- oder Witwerrente, die in den letzten zwölf Monaten im Durchschnitt gezahlt wurde. «Hierfür benötigt der Rentenversicherungsträger die neue Heiratsurkunde», so von der Heide. (dpa/tmn)

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