Bestattungskosten: Hinterbliebene können das Finanzamt beteiligen

SABINE MEUTER

Bestattungskosten: Hinterbliebene können das Finanzamt beteiligen - © Sebastian Willnow (dpa-tmn)
Bestattungskosten: Hinterbliebene können das Finanzamt beteiligen (© Sebastian Willnow (dpa-tmn))

Grabstein, Sarg, Trauerfeier: Die Bestattung eines verstorbenen Angehörigen kann gehörig ins Geld gehen. Dafür aufkommen müssen die Erben. Viele stellen sich die Frage, ob sie die Kosten von der Steuer absetzen können.

Die Antwort lautet: nicht immer. Denn Erben begleichen die Bestattungskosten meist mit Geld aus dem Nachlass. «Nur wenn das Erbe geringer ist als die Bestattungskosten, können sie die Kosten beim Fiskus geltend machen», sagt Uwe Rauhöft vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.

Jeder Einzelfall ist anders

Ein Beispiel: Ein Mann stirbt und hinterlässt seiner Frau 26 400 Euro. Die Beerdigungskosten, für die die Frau aufkam, beliefen sich auf 9890 Euro. In ihrer Steuererklärung kann sie die Kosten nicht geltend machen, da sie vollständig aus dem Nachlass ihres verstorbenen Mannes gedeckt sind.

Zum Nachlass gehört generell das gesamte Vermögen eines Verstorbenen, also neben Bargeld und Aktien etwa auch Immobilien, Kunstgegenstände und anderes. Hätte der Mann ein Vermögen von insgesamt 4900 Euro gehabt und die Frau Bestattungskosten von 9890 Euro, dann könnte sie den Differenzbetrag - also 4990 Euro - in der Steuererklärung geltend machen.

Differenzbetrag gilt als außergewöhnliche Belastung

Der Differenzbetrag wird in der Steuererklärung unter außergewöhnliche Belastungen ausgewiesen, erklärt Steuerexperte Rauhöft. Auch unter bestimmten anderen Voraussetzungen können Hinterbliebene Bestattungskosten gegenüber dem Finanzamt geltend machen.

«Das ist dann der Fall, wenn sich jemand aus sittlichen Gründen verpflichtet fühlt, für die Bestattungskosten aufzukommen, obwohl er oder sie kein Erbe des Verstorbenen ist und daher eigentlich nicht zahlen muss», sagt Stephan Neuser, Pressesprecher des Bundesverbands Deutscher Bestatter mit Sitz in Düsseldorf.

Ein Beispiel: Eine Frau stirbt und hinterlässt ihrem Sohn als alleinigem Erbe Möbel, Hausrat und 500 Euro. Weil der Sohn hochverschuldet ist, kann er die Bestattungskosten finanziell nicht stemmen. Aus sittlichen Gründen fühlt sich nun die Tochter des Sohns, also die Enkelin der verstorbenen Frau, verpflichtet, die Kosten für die Bestattung ihrer Großmutter zu übernehmen.

Die Enkelin trägt nun diese Kosten als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung ein. Zugleich erläutert die Enkelin dem Finanzamt, warum sie für die Bestattung ihrer Großmutter aufkommt. In welcher Höhe der Fiskus nun die Beerdigungskosten anerkennt, ist von Fall zu Fall verschieden.

Zumutbare Eigenbelastung beachten

Denn Steuerzahler können nur dann außergewöhnliche Belastungen beim Finanzamt geltend machen, wenn der Betrag über einer zumutbaren Eigenbelastung liegt. Die Grenze zieht das Finanzamt immer individuell nach einem Prozentsatz der gesamten Einkünfte, neben einem Erwerbseinkommen zum Beispiel auch Mieteinnahmen.

«Auch der Familienstand eines Steuerzahlers und die Anzahl seiner steuerlich zu berücksichtigenden Kinder spielen eine Rolle», sagt Rauhöft. Generell erkennt das Finanzamt nur Bestattungskosten in «angemessener Höhe» an. «Diese Angemessenheitsgrenze liegt aktuell bei 7500 Euro», erläutert Neuser.

Finanzamt erkennt nicht alle Ausgaben an

Allerdings können längst nicht alle Beerdigungskosten geltend gemacht werden. «Kosten für die Bewirtung von Trauergästen, den sogenannten Leichenschmaus, erkennt der Fiskus nicht an», so Neuser. Gleiches gilt, wenn sich jemand Trauerkleidung zulegt. Auch Reisekosten, um an der Beerdigung teilzunehmen, können in der Steuererklärung nicht angegeben werden.

Abzugsfähig sind aber zum Beispiel die Kosten für das Bestattungsunternehmen, das Arzthonorar für die Leichenschau, Gebühren an die Friedhofsverwaltung, die musikalische Gestaltung der Trauerfeier sowie Gebühren etwa für die Sterbeurkunde. Die Kosten etwa für den Sarg können Steuerzahler ebenfalls angeben.

Belege müssen auf Nachfrage eingereicht werden

Wer nun wissen will, welchen Betrag er oder sie in der Steuererklärung in Sachen Bestattungskosten angeben kann, geht so vor: Die abzugsfähigen Beerdigungskosten zusammenzählen und davon das Erbe abziehen. «Dabei müssen auch Leistungen wie etwa Geld aus der Sterbegeldversicherung abgezogen werden», sagt Neuser.

Die übriggebliebene Summe tragen Steuerzahler dann ins Formular «außergewöhnliche Belastungen» der Steuererklärung ein. «Um die entstandenen Kosten zu beweisen, reichen Steuerzahler auf Nachfrage des Finanzamtes Kopien von Rechnungen oder Gebührenbescheide ein», so Rauhöft.

Kosten für Besatttung nicht überall gleich

Was die Bestattungskosten im Allgemeinen angeht: Sie variieren und hängen von den Wünschen und Vorstellungen des oder der Verstorbenen beziehungsweise der Hinterbliebenen ab. Einen ersten Überblick über Durchschnittspreise können sich Interessierte auf der Webseite des Bundesverbands Deutscher Bestatter verschaffen.

«Möglich ist dort auch, sich ohne große Wartezeiten ein erstes Online-Angebot einzuholen», sagt Neuser. Wer als Hinterbliebene das nötige Geld für eine Bestattung nicht aufbringen kann, kann gegebenenfalls einen Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt der jeweiligen Stadt stellen. (dpa/tmn)

szmtag