BGH: «Erbe nur bei gleichzeitigem Tod» ist wörtlich zu nehmen

Ann-Kristin Wenzel, dpa

BGH: «Erbe nur bei gleichzeitigem Tod» ist wörtlich zu nehmen - © picture alliance / dpa/Illustration
BGH: «Erbe nur bei gleichzeitigem Tod» ist wörtlich zu nehmen (© picture alliance / dpa/Illustration)

Bestimmt ein Ehepaar im gemeinsamen Testament Erben nur für den Fall, dass sie beide gleichzeitig sterben, haben diese Erben keine besonderen Rechte, falls ein Ehepartner später stirbt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall entschieden (Az.: IV ZB 30/18), über den die «Neue Juristische Wochenschrift» (Ausgabe 32/2019) berichtet.

Im verhandelten Fall hatte sich eine Ehepaar im gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, falls einer den anderen überlebt. Später ergänzten sie, dass das Erbe bei gleichzeitigem Ableben gleichmäßig zwischen einer Nichte und drei Neffen des Mannes aufgeteilt werden soll. Im März 2015 starb der Ehemann, seine Frau wurde Alleinerbin. Im Juli 2016 starb dann die kinderlose Frau.

Das Nachlassgericht erklärte die Nichte und die Neffen des Mannes zu Erben. Dagegen protestierte die Cousine der Verstorbenen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main zog den ursprünglichen Erbschein ein. Dagegen legten Nichte und Neffen Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) abwies.

Dagegen legten wiederum die Nichte und die drei Neffen Rechtsbeschwerde beim BGH ein, das die Ansicht des OLG bestätigte: Die Testamentsergänzung betreffe nur den Fall des gleichzeitigen Ablebens.

Bei großem zeitlichen Abstand - wie im Fall - könne die Formulierung nur Auswirkungen haben, wenn der Verfasser den Begriff «gleichzeitiges Ableben» vermutlich anders verstand und dies in der Verfügung angedeutet hat. Anhaltspunkte dafür sahen die Gerichte nicht.

Erklärt der Erblasser mündlich oder per E-Mail, jemanden als Erben einsetzen zu wollen, hat dies keine Auswirkungen. Testamente müssen schriftlich vorliegen, dazu zählen E-Mails nicht. Keine Bedeutung hat zudem, wenn ein Ehepaar wie im vorliegenden Fall von «unseren Neffen und Nichte» schreibt, obwohl nur ein Partner mit diesen leiblich verwandt ist. Nach Ansicht des BGH kann dies zwar für ein Näheverhältnis sprechen, sagt aber nichts über die Bedingungen, unter denen den Nahestehenden etwas zugewendet werden soll. (dpa)

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