Vermögen über mehrere Generationen hinweg zu erhalten, ist nicht ganz einfach. Erblasser setzen dafür oft Vor- und Nacherben ein. Das Problem: Die Vorerben können über das ererbte Vermögen zu Lebzeiten nicht frei verfügen. Daher wollen Vor- und Nacherben das zwischen ihnen bestehende Band oft lösen.
Eine solche sogenannte Erbauseinandersetzung sieht das Gesetz zwar eigentlich nicht vor. Dennoch ist das in der Praxis durchaus möglich, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az.: 8 U 99/18) zeigt. Darauf weist die die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
In dem verhandelten Fall hatte eine Frau ihre Tochter zu ihrer Vorerbin eingesetzt. Zu Nacherben bestimmte sie deren Kinder - also ihre Enkel - zu gleichen Teilen. Nach dem Tod der Erblasserin schloss deren Tochter mit ihren Kindern einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag, in dem Nachlassgegenstände unter den Beteiligten aufgeteilt und Ausgleichszahlungen vereinbart wurden. Die Kinder verlangten später Auskunft über den Bestand des Nachlasses.
Ohne Erfolg: Einen solchen Anspruch hätten sie nur, wenn sie noch Nacherben wären. Dies sei hier aber wegen des Erbauseinandersetzungsvertrages nicht der Fall. Ein solcher Vertrag sei bei Vor- und Nacherben zwar gesetzlich nicht vorgesehen. Dennoch könne eine Erbauseinandersetzung auch zwischen diesen erfolgen. Auch wenn sie keine Miterben sind, so sind sie doch Erben desselben Erblassers und derselben Erbschaft, wenn auch zeitlich nacheinander folgend. (dpa/tmn)