Vermögen vererben ohne Ärger - Erbrechtsmythen im Faktencheck

Isabelle Modler, dpa

Vermögen vererben ohne Ärger - Erbrechtsmythen im Faktencheck - © Oliver Berg/dpa/dpa-tmn
Vermögen vererben ohne Ärger - Erbrechtsmythen im Faktencheck (© Oliver Berg/dpa/dpa-tmn)

Es könnte so einfach sein: Wer kein Testament aufsetzt, für den greift die gesetzliche Erbfolge. Doch das Gesetz regelt den Nachlass nicht immer so, wie es sich Erblasser vorstellen. Zumal sich rund um das Thema Erben so manche Mythen hartnäckig halten. Fünf typische Irrtümer - und was wirklich stimmt:

1. Erblasser sollten in jedem Fall ein Testament verfassen

Das ist nicht immer nötig. Wichtig ist, dass sich Erblasser die gesetzliche Erbfolge klarmachen - also wer welchen Anteil erbt. «Wenn diese im Sinne des Erblassers ist und sich die Güter klar aufteilen lassen, braucht man kein Testament», sagt Stephanie Herzog von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Eigentümer von Immobilien sollten aber bedenken: Der Grundgedanke der gesetzlichen Erbfolge beinhaltet, Vermögenswerte aufzulösen. Das heißt, das Haus zu verkaufen und das Geld entsprechend der Erbquote auf die Berechtigten zu verteilen. «Wer dies nicht wünscht, sollte das Erbe nach seinen eigenen Vorstellungen aufteilen - also ein Testament machen», rät Herzog.

Laut Stiftung Warentest kann es sogar günstiger sein, wenn der Notar das Testament erstellt und Erben daher später keinen Erbschein beantragen müssen. Die Gebühren hängen vom Vermögen ab. So koste das Erbscheinverfahren bei einem Nachlasswert von 50 000 Euro rund 330 Euro. Der Notar erhält für ein Einzeltestament laut der Warentester etwa 165 Euro zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer.

2. Mein Partner erbt automatisch mein ganzes Vermögen

Das gilt laut Stiftung Warentest nur, wenn man seinen Partner als Alleinerben im Testament benennt. Sonst greift die gesetzliche Erbfolge. «Bei einem verheirateten Paar mit zwei Kindern steht dem Ehepartner die Hälfte des Vermögens zu und den Kindern jeweils ein Viertel», erklärt Herzog. Haben Ehepartner vertraglich eine Gütertrennung vereinbart, bekommen die beiden Kinder und der verbliebene Partner je ein Drittel des Nachlasses.

Bei Partnern, die gemeinsame sowie eigene Kinder haben, ist der Fall komplizierter. Wer was erbt, hängt dann auch davon ab, welches Elternteil zuerst verstirbt. «Daher sollte man sich in einem solchen Fall rechtlichen Rat holen», rät Herzog. Sonst droht etwa Folgendes: Das Ehepaar hat drei Kinder, davon ein gemeinsames sowie zwei jeweils eigene. «Stirbt der Vater zuerst, bekommen sein eigenes Kind sowie das gemeinsame Kind jeweils ein Viertel des Vermögens.» Das Kind, das die Mutter mit einem anderen Partner bekommen hat, ginge leer aus.

Ehepaare ohne Kinder, ohne Ehevertrag und ohne Testament müssen wissen, dass der Partner meist nur drei Viertel des Vermögens erhält. «Bei dieser Konstellation steht ein Viertel den Eltern des Verstorbenen oder dessen Geschwistern zu», sagt Herzog.

Übrigens: «Ist ein Paar nicht verheiratet, erbt der Partner ohne Testament oder Erbvertrag gar nichts. Auch wenn sie vielleicht über 30 Jahre zusammengelebt haben», warnt die Rechtsanwältin. Und sogar mit Testament gilt: «Steuerfrei erhält der Partner nur 20 000 Euro» - während Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern ein Freibetrag von 500 000 Euro zusteht. Laut Stiftung Warentest gelten für Paare ohne Trauschein zudem die höchsten Steuersätze von 30 bis 50 Prozent. «Also heiraten Sie doch einfach in Gottes Namen», rät Herzog.

3. Die Kinder wurden enterbt, sie erhalten also nichts vom Nachlass

Das ist Unsinn. Enterbte Kinder dürfen sich zwar nicht um den Nachlass kümmern oder bei der Aufteilung mitbestimmen. «Sie können aber ihren Pflichtteil einfordern. Denn ihnen steht auf jeden Fall die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu», erklärt Herzog. Die anderen Erben müssen diesen Pflichtteil ausbezahlen. «Den Anspruch muss man innerhalb von drei Jahren geltend machen.» Betroffene sollten sich zunächst an die Erbengemeinschaft wenden. «Pflichtteilsberechtigte haben einen Auskunftsanspruch», erklärt Herzog.

4. Das Nachlassgericht kümmert sich um die Aufteilung des Erbes

Das stimmt so nicht. Zwar muss man ein Testament oder Erbvertrag dem Nachlassgericht vorlegen. Doch es ist nicht dafür zuständig, den Nachlass abzuwickeln oder Streit zwischen Erben oder Pflichtteilsberechtigten zu schlichten. «Wer etwas erbt, trägt Verantwortung und muss sich um den Nachlass kümmern», sagt Herzog. Dazu gehört es, Verbindlichkeiten herauszufinden, offene Rechnungen zu begleichen oder die Wohnung des Verstorbenen aufzulösen.

Auch ein Testamentsvollstrecker sei nicht zwingend notwendig, sagt Herzog. Doch wer davon ausgeht, dass die Erben es alleine nicht auf die Reihe bekommen, das Vermögen entsprechend den Vorstellungen des Erblassers aufzuteilen, etwa weil die Familie zerstritten ist, sollte darüber nachdenken. «Allerdings kostet sein Einsatz Geld.»

5. Bei Schulden sollte man das Erbe auf jedem Fall ausschlagen

Nicht unbedingt. «Wer das Erbe ausschlägt, erfährt weder etwas über den Nachlass, noch was damit passiert», sagt Herzog. Sollte unerwartet doch ein Vermögen auftauchen, können Angehörige nicht einfach die Ausschlagung zurücknehmen. Unter bestimmten Umständen kann es sinnvoller sein, die Haftung auf den Nachlass anderweitig zu beschränken. «Beides hat Vor- und Nachteile», sagt Herzog.

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB, Paragraf 1967) haften Erben für Nachlassverbindlichkeiten. Damit Angehörige nicht mit ihrem eigenen Vermögen Schulden begleichen müssen, sollten sie sich vom Fachanwalt beraten lassen, was sinnvoll ist - und zwar innerhalb der sechswöchigen Frist, in der sie das Erbe ausschlagen dürfen.

Laut BGB müssen Erben die Kosten der Beerdigung tragen (Paragraf 1968). Auch wenn man das Erbe ausschlägt, muss man unter Umständen dafür aufkommen. «Das gilt insbesondere, wenn man der nächste Angehörige und entsprechend zahlungsfähig ist, während der Nachlass nicht entsprechende Mittel bereithält», erklärt Herzog. (dpa)

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