Wer ein Testament hat, sorgt für den schlimmsten Fall vor. Nicht zuletzt Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern sollten das Abfassen ihres letzten Willens nicht vor sich herschieben. Denn: Ist der Nachlass nicht klar und eindeutig geregelt, besteht die Gefahr, dass die Dinge einen Verlauf nehmen, der nicht im Sinne des oder der Verstorbenen gewesen wäre.
«So könnte etwa, wenn es kein Testament gibt und die Kinder noch minderjährig sind, der geschiedene Ehegatte Einfluss auf die Erbschaft nehmen» sagt der Bonner Fachanwalt für Erbrecht, Eberhard Rott. Generell erben beim Tod eines oder einer Alleinerziehenden ausschließlich die Kinder. Gibt es davon mehrere, erben sie zu gleichen Teilen.
Sind die Kinder minderjährig, wird das geerbte Vermögen von dem anderen Elternteil verwaltet, bis das Kind oder die Kinder volljährig sind - vorausgesetzt, die Eltern waren bis zum Erbfall gemeinsam sorgeberechtigt für ihren Nachwuchs. «Weil eine solche Zugriffsmöglichkeit des ehemaligen Partners auf das Vermögen häufig nicht gewünscht ist, führt für Alleinerziehende kein Weg an einem Testament vorbei», erklärt Martin Thelen von der Bundesnotarkammer in Berlin.
Vertrauenspersonen im Vorfeld festlegen
So kann etwa per Testament dem anderen Elternteil das Recht, das Vermögen der minderjährigen Kinder zu verwalten, entzogen und stattdessen eine Person des Vertrauens als sogenannter Pfleger benannt werden. «Eine solche Festlegung im Testament ist rechtlich bindend», sagt Thelen. Hat ein Alleinerziehender das alleinige Sorgerecht für seine minderjährigen Kinder, kann er im Testament festlegen, wer nach seinem Tod der Vormund für die Kinder sein soll.
«Fehlt eine solche Festlegung im Testament, muss zumeist das Familiengericht einen Vormund bestimmen», so Rott. Das ist dann nicht unbedingt jemand, der oder die den Vorstellungen des Verstorbenen entsprochen hätte. In einem Testament können Alleinerziehende auch bestimmen, wer über den anderen Elternteil hinaus auf keinen Fall das Vermögen für die Kinder verwalten oder als Vormund agieren soll.
Was auch möglich ist: «Neben dem Pfleger oder Vormund eine Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker einsetzen», erklärt Rott, der Vorstandsvorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögensvorsorge ist. Der Pfleger oder Vormund kümmert sich dann um persönliche Dinge der Kinder, der Testamentsvollstrecker regelt die finanzielle Seite und verwaltet das Vermögen für die Minderjährigen.
Testamentsvollstrecker muss kein Experte sein
Der Testamentsvollstrecker ist so lange aktiv, bis die Kinder selbst verantwortungsvoll mit dem geerbten Vermögen umgehen können. «Die Testamentsvollstreckung kann, anders als die Pflegschaft, zeitlich länger, etwa bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres oder darüber hinaus, angeordnet werden», sagt Thelen. Einen Testamentsvollstrecker zu benennen, bietet sich aus Sicht von Rott auch an, wenn von mehreren Kindern eins schon volljährig und ein anderes noch minderjährig ist.
Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass das Erbe genau so verteilt wird, wie es der Verstorbene in seinem letzten Willen festgelegt hat. Dafür kommt übrigens jeder Erwachsene infrage, der geschäftsfähig ist und nicht unter Vermögensbetreuung steht - es muss also kein Jurist oder Vermögensverwalter sein. Braucht man wegen eines großen Vermögens dagegen etwa einen Experten, der sich mit Steuern auskennt, hilft Rotts Arbeitsgemeinschaft bei der Suche.
Damit der letzte Wille des oder der Verstorbenen berücksichtigt wird, muss ein Testament formwirksam sein. Das heißt: Es ist mit eigener Hand geschrieben und unterschrieben, auch Ort und Datum sollten nicht fehlen. Da beim Abfassen des Testaments einige Fehler unterlaufen können, sollten Erblasser rechtlichen Rat einholen - etwa bei einem auf Erbrecht spezialisierten Fachanwalt oder bei einem Notar.
Nacherbschaft schließt Ex-Partner aus
Folgenden Fall sollten Alleinerziehende ebenfalls bedenken: Angenommen, eine alleinerziehende Mutter stirbt. Sie hinterlässt drei Kinder. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eins dieser Kinder ohne eigene Nachkommen sterben, erbt der ehemalige Partner der einst alleinerziehenden Mutter.
«Das ist in aller Regel nicht gewollt», sagt Thelen. Um das zu verhindern, kann die Frau in ihrem Testament eine sogenannte Nacherbschaft anordnen. Das funktioniert so: Die Frau bestimmt ihre Kinder per Testament lediglich als Vorerben und legt zugleich fest, wer nach ihrem Tod jeweils Nacherbe sein soll.
Aus Sicht von Thelen spricht einiges dafür, dass Erblasser ihren letzten Willen nicht handschriftlich hinterlassen, sondern ein notarielles Testament errichten: «Das hat neben der Beratungsleistung des Notars den Vorteil, dass die Erben keinen Erbschein benötigen.» Den müssen die Kinder oder ihre Vertreter sonst beantragen, damit sie auf das Bankkonto und das sonstige Vermögen des Verstorbenen zugreifen können.
Ein solcher Erbschein kostet allerdings zum einen Geld, zum anderen auch Zeit, und zwar einige Wochen, manchmal auch länger. Beides könnten Erblasser ihren Hinterbliebenen mit einem notariellen Testament ersparen. (dpa/tmn)