Wer von den Hinterbliebenen bekommt im Todesfall was? Beim Erbe haben viele vorrangig Geld oder Hab und Gut im Blick. Doch an ihren digitalen Nachlass, an ihre Nutzerkonten bei Facebook oder Instagram, an ihre E-Mail-Postfächer oder ihr Guthaben bei Zahlungsdiensten und wer darauf Zugriff haben soll, daran denken die wenigsten.
Ist der Nachlass im Netz überhaupt vererblich? Grundsätzlich ja, sagt Rebekka Wei vom IT-Branchenverband Bitkom und verweist auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH; Az.: III ZR 183/17) aus dem Sommer 2018. Der BGH hat damals entschieden, dass die Eltern eines verstorbenen Mdchens als Erben Zugriff auf deren Facebook-Konto bekommen sollen.
Die Richter stellten grundsätzlich klar: Auch digitale Inhalte werden vererbt. Demnach treten Erben in die Nutzungsverträge ein, die Verstorbene zu Lebzeiten etwa mit Musik-Streamingdiensten, E-Book-Anbietern, Cloud-Diensten oder eben mit sozialen Netzwerken geschlossen haben.
Zugangsdaten an sicherem Ort aufbewahren
Damit Erben jederzeit auf den digitalen Nachlass zugreifen können, ist es wichtig, dass sie über die jeweiligen Zugangsdaten verfügen. Darum sollte man sich irgendwann einmal die Zeit nehmen, eine Übersicht mit all seinen Accounts samt Benutzernamen und Kennwörtern zu erstellen und diese an einem sicheren Ort zu hinterlegen - und mit sicher ist nicht die Schreibtischschublade gemeint. Wei schlägt vor: Man kann die Übersicht etwa auf einem verschlüsselten USB-Stick speichern und in einem Tresor oder Bankschließfach aufbewahren.
Und die Zugangsdaten ins Testament schreiben? Das mache wenig Sinn, betont Eberhard Rott, Fachanwalt für Erbrecht in Bonn. Denn es kann Monate dauern, bis nach dem Tod ein Testament eröffnet wird. Zwischenzeitlich geht womöglich viel wertvolle Zeit verloren, die Erben hätten nutzen können, um auf Wunsch des Verstorbenen hin beispielsweise private Fotos und Videos oder Chatverläufe zu löschen.
Generell sollten sich Erblasser so früh wie möglich überlegen, was mit ihrem digitalen Erbe passieren soll, rät Rott. Ideal ist es, wenn man in einer Vollmacht eine Vertrauensperson damit beauftragt, nach dem Tod das digitale Erbe zu regeln.
Auch bei Vorsorgevollmacht ans Digitale denken
Eine Vertrauensperson benennen und Zugangsdaten hinterlegen - daran sollte man auch bei Betreuungsverfügungen und Vorsorgevollmachten denken, also für den Fall, dass man sich alters- oder krankheitsbedingt nicht mehr selbst um seine Angelegenheiten kümmern kann.
Sind die Zugangsdaten zu den Netzkonten den Erben, Bevollmächtigten oder Betreuern nicht bekannt, müssten diese ihre Zugriffberechtigung gegenüber dem Anbieter erst nachweisen. Das kann mitunter sehr zeitaufwändig sein, betont Rott. Etwa dann, wenn man erst eine Kopie des Erbscheins oder der Vollmacht als Nachweis an den Anbieter schicken muss.
Vertrauensperson als digitaler Nachlassverwalter
Konkret empfiehlt sich also dieses Vorgehen: Sie setzen eine Vollmacht auf und ermchtigen darin eine Vertrauensperson, nach dem eigenen Tod den digitalen Nachlass zuregeln. Diese Vollmacht sollte neben einem Datum und einer Unterschrift den Zusatz enthalten, dass sie ber den Tod hinaus gilt.
Im nchsten Schritt hndigt man diese Vollmacht der Vertrauensperson aus. Nicht vergessen, die Angehrigen darber zu informieren, wer fr den digitalen Nachlass zustndig ist. Die Vertrauensperson wiederum muss davon Kenntnis haben, wo die Zugangsdaten zu den Nutzerkonten zu finden sind - also etwa, wo der USB-Stick deponiert ist.
Liste immer aktuell halten
Wichtig ist, die Zugangsdaten immer auf den aktuellsten Stand zu halten, betont Bitkom-Expertin Rebekka Weiß. Kommen neue Nutzerkonten hinzu, muss man die Daten ergänzen. Melden Sie sich etwa von Facebook oder von einem anderen sozialen Netzwerk ab, sollten Sie den Benutzernamen und das Passwort von der Liste löschen.
Übrigens: Auch was mit Daten auf den eigenen Geräten geschieht, sollte Teil der Vollmacht oder der Liste sein. Man legt am besten fest, was mit Rechner, Smartphone, Tablet und Co sowie den darauf gespeicherten Dingen passieren soll.
Denkbar ist auch, dass die Vertrauensperson wechselt - etwa, wenn ein Paar sich gegenseitig für den digitalen Nachlass eingesetzt hat und die Beziehung zerbricht. In dem Fall sollte man sich die Vollmacht aushändigen lassen, sie schreddern - und eine neue Vertrauensperson benennen.
Was passiert mit bestimmten Fotos und Videos?
Ebenfalls wichtig: Sich frühzeitig Gedanken darüber machen, welche Videos, Fotos und Chatverläufe Erben sehen und welche sie unter keinen Umständen zu Gesicht bekommen sollen. Das kann zum Beispiel von Relevanz sein, wenn Fremde, etwa eine gemeinnützige Organisation, die Erben sind, erklärt Rechtsanwalt Eberhard Rott. Womöglich will man nicht, dass hinterbliebene Kinder bestimmte Daten sehen. In den Fällen bietet es sich an, einen Testamentsvollstrecker als neutrale Person hinzuzuziehen, der Daten löscht.
Grundsätzlich gilt: Erben sind berechtigt, Online-Nutzerkonten des Erblassers wie ihre eigenen nutzen - außer, man hat in einer letztwilligen Verfügung etwas anderes festgelegt. Erben dürften somit die Daten und Nutzerkonten einsehen und selbst nutzen. Sie können auch die jeweiligen Verträge kündigen.
Vorsorge-Bevollbemchtigte und Betreuer haben die gleichen Befugnisse - vorausgesetzt, sie wurden dazu von einem selbst oder durch ein Gericht ermächtigt.
Rott betont aber: In beiden Fällen sollten die Kontakte des verstorbenen Nutzers in den Netzwerken und Diensten über die Rechtsnachfolge oder die Stellvertreterfunktion informiert werden. So vermeidet man Irrtmer und Täuschungen. (dpa/tmn)