Hohe Schulden geerbt: Welche Rechte haben Erben?

SABINE MEUTER

Hohe Schulden geerbt: Welche Rechte haben Erben? - © GDF, Bonn (GDF, Bonn)
Hohe Schulden geerbt: Welche Rechte haben Erben? (© GDF, Bonn (GDF, Bonn))

Erben - das setzen viele mit einem Vermögenszuwachs gleich. Aber es kann auch anders sein. Es gibt Fälle, in denen der Nachlass überschuldet ist. Mitunter kommt es vor, dass die Schulden sogar größer sind als das vorhandene Vermögen. Das kann Erben in arge Bedrängnis bringen. Sie laufen Gefahr, mit ihrem Privatvermögen für die geerbten Schulden zu haften.

Doch soweit muss es nicht kommen. Für Betroffene gibt es mehrere Wege, sich aus der Schlinge zu ziehen. Eine Option: Das Erbe ausschlagen. «Das bietet sich an, wenn schnell ersichtlich ist, dass der Nachlass überschuldet ist», sagt der Münchner Fachanwalt für Erbrecht, Anton Steiner.

Eigene Nachforschungen anstellen

Wobei es manchmal alles andere als einfach ist, zügig auszuloten, ob ein Nachlass überschuldet ist oder nicht. «Es gibt ja weder eine zentrale Auskunftsstelle oder gar ein Vermögensregister», erklärt Martin Thelen von der Bundesnotarkammer. Wer feststellen will, ob ein Nachlass überschuldet ist, muss Nachforschungen anstellen. Beispielsweise Unterlagen sichten und bei Banken, Finanzämtern oder Arbeitgebern nachfragen.

Vergleichsweise unproblematisch geht es, wenn im Fall von Auskünften bei Dritten der Erbe als Nachweis ein notariell abgefasstes Testament zusammen mit der Niederschrift des Nachlassgerichts über die Eröffnung des Testaments präsentieren kann.

Hat der Erblasser aber kein oder nur ein privatschriftliches Testament hinterlassen, muss ein Erbschein zum Nachweis der Erbschaft vorgelegt werden - und das ist mit entsprechendem Zeit- und Kostenaufwand verbunden. «Leichter hat es, wer in Besitz einer Vorsorgevollmacht ist», erklärt Thelen. Denn das Dokument kann ebenfalls dafür verwendet werden, Auskünfte einzuholen «und zwar auch nach dem Tod des Erblassers, wenn, wie im Regelfall, die Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus gilt.

Sechs Wochen bleiben Zeit

Generell gilt für die Erbausschlagung eine sechswöchige Frist. Haben Erblasser oder Erben ihren Wohnsitz im Ausland, liegt die Frist bei sechs Monaten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, mit dem der Erbfall bekannt ist. Verstreicht die Frist, gilt das Erbe als angenommen.

Soll das Erbe ausgeschlagen werden, müssen Erben dies persönlich gegenüber dem Nachlassgericht, also dem Amtsgericht, äußern. «Dafür sollten sie vorher unbedingt einen Termin mit dem zuständigen Ansprechpartner vereinbaren», rät Steiner, der Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht ist.

Auch über einen Notar ist eine Erbausschlagung möglich. Bei beiden Varianten - Gericht oder Notar - entstehen Kosten. Sie liegen laut Steiner im Falle einer Überschuldung des Nachlasses bei 30 Euro. «Ansonsten richten sich die Gebühren für die Erbausschlagung nach dem Wert des Vermögens nach Abzug der Verbindlichkeiten», so Thelen.

Nachlassverwalter kann helfen

Was auch passieren kann: Die Vermögenslage eines Erblassers ist unübersichtlich. Zudem vermuten Erben, dass der Nachlass überschuldet ist, wobei die Sechs-Wochen-Frist nicht ausreicht, entsprechende Nachforschungen anzustellen. «In einem solchen Fall bietet es sich an, einen Nachlassverwalter zu bestellen», erklärt Steiner.

Mit einem Nachlassverwalter an ihrer Seite können Erben vermeiden, dass sie im Zweifelsfall mit ihrem eigenen Vermögen haften müssen. Der Nachlassverwalter listet sämtliche Gegenstände und Werte des Nachlasses auf, trennt Nachlass und privates Vermögen und erstellt ein Verzeichnis über sämtliche Nachlassverbindlichkeiten.

Im nächsten Schritt fordert der Nachlassverwalter die Gläubiger dazu auf, ihre Ansprüche anzumelden. Der Nachlassverwalter begleicht dann die Schulden. Bleibt noch etwas übrig, verteilt er die Überschüsse an die Erben. Nicht immer ist eine Nachlassverwaltung möglich. «Eine Option ist sie, wenn der Nachlass unübersichtlich, aber nicht eindeutig überschuldet ist und für das Verfahren genügend Geld da ist», so Steiner.

Auch Nachlassinsolvenz ist möglich

Eine weitere Option: Ein Nachlassinsolvenzverfahren. «Das können Erben beim zuständigen Amtsgericht beantragen», sagt Thelen. Der Erbe muss den Antrag «unverzüglich», also sobald er von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses weiß, stellen. «Andernfalls macht sich der Erbe gegenüber den Nachlassgläubigern schadensersatzpflichtig», so Thelen.

Bei der Nachlassinsolvenz bestellt das Gericht einen neutralen Insolvenzverwalter. Dieser sichtet den Nachlass, wandelt ihn in liquides Vermögen um und zahlt damit die Forderungen der Gläubiger. Neben Gerichtskosten fallen unter anderem Kosten für die Vergütung des Insolvenzverwalters an.

Allerdings: Das Gericht kann Nein zur Eröffnung einer Nachlassinsolvenz sagen, falls sich abzeichnet, dass aus der Erbmasse nicht genügend Mittel für die Deckung der Kosten da sind. Und nun? «Erben können sich dann mit einer sogenannten Dürftigkeitseinrede gegen die Forderungen der Gläubiger wappnen», erklärt Steiner.

Damit machen die Erben deutlich, dass sie die Forderungen aus dem Nachlassvermögen nicht stemmen können. Das jedoch müssen die Erben beweisen. Etwa mit einem Inventarverzeichnis. Damit Erben dabei keine Fehler unterlaufen - mit der Folge, dass sie doch privat haften - sollten sie sich juristisch beraten lassen.

szmtag